Auch bei renoviert übergebener Wohnung ist die Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Auffassung des Landgerichts Berlin unwirksam
In den letzten zehn Jahren hat der Bundesgerichtshof bereits eine Vielzahl von Mietverträgen hinsichtlich der Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter für unwirksam erachtet.
Im März 2015 folgten drei Grundsatzentscheidungen des BGH, wonach Mieter,
denen eine unrenovierte Wohnung übergeben wurde, nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sind (u.a. Urteil vom 18.03.2015- VIII ZR 242/13).
In einer viel beachteten Entscheidung vom 09.03.2017 vertritt nunmehr die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlins sogar die Auffassung, dass die bisher in nahezu allen gängigen Mietverträgen zu findende formularmäßige Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mietern unwirksam sei, selbst wenn die Wohnung renoviert übergeben wurde. Dies gelte jedenfalls dann, wenn aus dem Vertrag keine Gegenleistung für die Übernahme der Verpflichtung hervorgehe. Das Urteil zum GZ 67 S 7/17 bildet zunächst nur die Rechtsauffassung einer Berufungskammer beim Landgericht Berlin ab und die Kammer hat eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob der BGH dieser Auffassung folgt.